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Allgemeine LIeferungs- und
Geschäftsbedingungen für freie
Journalisten in Wort und Bild (AGB).
Stand: März 2008
Solange nicht anderes mit dem
Auftraggeber vereinbart ist, etwa durch
einen von beiden Seiten unterzeichneten
Autorenvertrag, gelten unten stehende
Geschäftsbedingungen.
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden
Anwendung auf Text- und Bildbeiträge und
alle anderen Dienstleistungen (Material)
des Journalisten (nachfolgend
Presseservice Rhein-Main, kurz PRM
genannt). Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen der AGB berührt die
Gültigkeit der übrigen nicht. Das
Gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen
nicht Vertragsbestandteil werden.
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
werden dem Vertragspartner schriftlich
bekannt gegeben. Sie gelten als
genehmigt, wenn der Vertragspartner
nicht schriftlich Widerspruch erhebt.
Auf diese Folge wird ihn der PRM bei der
Bekanntgabe besonders hinweisen. Der
Vertragspartner muss den Widerspruch
innerhalb von sechs Wochen nach
Bekanntgabe der Änderungen an den PRM
absenden.
Geliefertes Material bleibt stets
Eigentum des PRM. Es wird vorübergehend
zur Ausübung der Rechte für die auf dem
Lieferschein angegebenen Nutzungsarten
überlassen. Die Verwendung als
Archivmaterial ist gesondert zu
vereinbaren. Die Lieferung des Materials
und die Einräumung von Nutzungsrechten
erfolgt zu den nachstehenden
Geschäftsbedingungen, soweit im
Lieferschein nichts Abweichendes
angegeben oder sonst schriftlich
vereinbart ist. Abweichende
Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners bzw. Bestellers gelten
nur, wenn sie schriftlich bestätigt
sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners bzw. Bestellers wird
hiermit widersprochen. Auch für
Lieferungen ins Ausland gilt deutsches
Recht.
Honorare und Preise
Jede vereinbarte und jede weitere
Nutzung des Materials ist honorar- bzw.
zahlungspflichtig. Die Höhe des Honorars
bzw. des Preises richtet sich nach Art
und Umfang der Nutzung bzw. der
Realisierung der Leistungen des PRM und
ist vorher zu vereinbaren. Die Rubrik
Hinweis gilt ergänzend. Honorare bzw.
Preise sind, so nicht anders angegeben,
stets Netto-Honorare ohne
Mehrwertsteuer.
Honorare bzw. Preise sind, soweit nicht
anderes schriftlich vereinbart wurde,
sogleich nach Lieferung der Produkte und
Leistungen bzw. Veröffentlichung zur
Zahlung fällig; bei Medien-Produkten und
Exklusiv-Recherchen spätestens einen
Monat nach der Erklärung, dass der
Beitrag angenommen ist.
Hat der Vertragspartner bzw. Besteller
von Medien-Produkten oder
Exklusiv-Recherchen nicht innerhalb von
zwei Wochen nach Lieferung des Materials
die Annahme erklärt, kann das Material
ohne weitere Bindung an den
Vertragspartner bzw. Besteller
anderweitig angeboten werden.
Honorare und Preise sind auch dann in
voller Höhe zu zahlen, wenn das in
Auftrag gegebene und gelieferte Material
nicht veröffentlicht wird bzw. wenn die
PRM-Produkte und PRM-Dienstleistungen
beim Besteller keine Verwendung finden.
Urheberrecht und Nutzungsrecht
Für jede Nutzung gelten neben den
getroffenen Vereinbarungen die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
Die eingeräumten Rechte gelten nur für
den vereinbarten Zweck, Sprachraum und
Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede
erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung
des ursprünglich eingeräumten
Nutzungsrechts ist nur mit der
vorherigen, schriftlichen Zustimmung des
PRM erlaubt. Dies gilt insbesondere für
die Freigabe des Materials zu Zwecken
der Werbung. Der Vertragspartner bzw.
Besteller ist nicht berechtigt, die ihm
eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder
teilweise auf Dritte, auch nicht auf
andere Konzern- oder Tochterunternehmen,
zu übertragen.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung
des PRM auch dann nicht übertragen
werden, wenn die Übertragung im Rahmen
der Gesamtveräußerung eines Unternehmens
oder der Veräußerung von Teilen eines
Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3
UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte
Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG
anzusehen.
Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein
einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen
Verwendung. Ausschließliche
Nutzungsrechte, medienbezogene oder
räumliche Exklusivrechte oder
Sperrfristen müssen gesondert vereinbart
werden und bedingen einen Aufschlag von
mindestens 100% auf das jeweilige
Grundhonorar. Mit der Lieferung wird
lediglich das Nutzungsrecht übertragen
für die einmalige Nutzung des
PRM-Materials zu dem vom Kunden
angegebenen Zweck oder dem Zweck, der
sich aus den Umständen der
Auftragserteilung ergibt. Im
Zweifelsfall ist maßgeblich das Objekt
(Zeitung, Zeitschrift usw.), für das das
Bildmaterial ausweislich des
Lieferscheins oder der Versandadresse
zur Verfügung gestellt worden ist.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert
vereinbart werden.
Die Weitergabe des Materials oder die
Übertragung von Rechten an Dritte durch
den Vertragspartner bzw. Besteller darf
ohne vorherige, schriftliche Zustimmung
des PRM nicht erfolgen.
Das Material darf ohne vorherige,
schriftliche Zustimmung des PRM nicht in
ein Datenbanksystem eingespeichert oder
sonst elektronisch verwertet oder
bearbeitet werden. Insbesondere sind
verfälschende oder sinnentstellende
Veränderungen von Bildern durch
Hinzufügen oder Weglassen nicht
gestattet. Das Material darf im Sinne
des § 14 UrhG weder entstellt, noch
sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt
insbesondere für die Bearbeitung des
Materials durch den Einsatz
elektronischer Hilfsmittel.
Das Material darf nur redaktionell bzw.
für den vereinbarten Zweck verwendet
werden. Es darf in der Tendenz nicht
verfremdet und nicht verfälscht werden.
Der Vertragspartner bzw. Besteller ist
zur Beachtung der publizistischen
Grundsätze des Deutschen Presserates
(Pressekodex und Richtlinien)
verpflichtet. Montagen sind als solche
kenntlich zu machen und in der
Veröffentlichung auszuweisen.
Jede über diese Bestimmungen
hinausgehende Nutzung, Verwertung,
Vervielfältigung, Verbreitung oder
Veröffentlichung ist honorar- bzw.
kostenpflichtig und bedarf der
vorherigen ausdrücklichen und
schriftlichen Zustimmung des PRM. Das
gilt insbesondere für: eine
Zweitverwertung oder
Zweitveröffentlichung, insbesondere in
Sammelbänden, produktbegleitenden
Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei
sonstigen Nachdrucken, jegliche
Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung
des PRM-Materials, die Digitalisierung,
Speicherung oder Duplizierung des vom
PRM gelieferten Materials auf
Datenträgern aller Art (z.B.
magnetische, optische, magnetooptische
oder elektronische Trägermedien wie
CD-ROM, Disketten, Festplatten,
Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit
dieses nicht nur der technischen
Verarbeitung des Materials dient,
jegliche Vervielfältigung oder Nutzung
der Textdaten auf CD-ROM, Disketten oder
ähnlichen Datenträgern, jegliche
Aufnahme oder Wiedergabe der Daten im
Internet oder in Online- Datenbanken
oder in anderen elektronischen Archiven
(auch soweit es sich um interne
elektronische Archive des Kunden
handelt), die Weitergabe des
digitalisierten Materials im Wege der
Datenfernübertragung oder auf
Datenträgern, die zur öffentlichen
Wiedergabe auf Textschirmen oder zur
Herstellung von Hardcopys geeignet sind.
Veränderungen des Bildmaterials durch
Foto-Composing, Montage oder durch
elektronische Hilfsmittel zur Erstellung
eines neuen urheberrechtlich geschützten
Werkes sind nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung des PRM und nur
bei Kennzeichnung mit [M] gestattet.
Auch darf das Bildmaterial nicht
abgezeichnet, nachgestellt fotografiert
oder anderweitig als Motiv benutzt
werden.
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13
UrhG wird stets verlangt und zwar in
einer Weise, die keinen Zweifel an der
Identität des Urhebers und der Zuordnung
zum einzelnen Beitrag lässt.
Sammelnachweise reichen nur aus, sofern
sich aus ihnen die zweifelsfreie
Zuordnung des Urhebers zum Beitrag
entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an
Verwertungsgesellschaften bleibt
vorbehalten. Mit der Annahme des
Honorars bzw. der Zahlungsbetrages ist
die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer
Rechte durch den Vertragspartner bzw.
Besteller nicht verbunden.
Der Vertragspartner bzw. Besteller ist
(bei Medien-Produkten) verpflichtet, dem
Journalisten ein Belegexemplar gem. § 25
Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Diese PRM-Publikationen oder Teile aus
ihnen dürfen ohne Erlaubnis des PRM
weder reproduziert noch weitergegeben
werden. Unter Angabe der Quelle dürfen
Journalisten in ihren Publikationen aus
PRM-Veröffentlichungen zitieren.
Lieferung
PRM ist berechtigt, auch Teillieferungen
für PRM-Leistungen und PRM-Produkte zu
erbringen, wenn dies für den
Vertragspartner zumutbar ist. Ist die
Lieferung von PRM-Leistungen bzw.
PRM-Produkten auf Abruf vereinbart, so
hat der Vertragspartner bzw. Besteller
innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Wird die Lieferung von PRM-Leistungen
bzw. PRM-Produkten durch höhere Gewalt,
behördliche Maßnahmen,
Betriebsstilllegung, Streik, extreme
Witterungsverhältnisse oder ähnliche
Umstände - auch bei Lieferanten bzw.
Partnern des PRM - unmöglich oder
übermäßig erschwert, so wird PRM für die
Dauer der Behinderung und deren
Nachwirkung von der Lieferpflicht frei.
Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird
der PRM den Vertragspartner bzw.
Besteller unverzüglich unterrichten.
Diese Ereignisse berechtigen den PRM
auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im
Falle der Nichtbelieferung oder
ungenügenden Belieferung des PRM seitens
ihrer Vorlieferanten bzw. Partner ist
der PRM von seinen
Lieferungsverpflichtungen ganz oder
teilweise entbunden. Dies gilt nur dann,
wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen
zur Beschaffung der von ihr zu
liefernden PRM-Leistungen bzw.
PRM-Produkte getroffen hat und ihre
Vorlieferanten bzw. Partner sorgfältig
ausgewählt hat. Der PRM verpflichtet
sich, in diesem Fall seine Ansprüche
gegen den Lieferanten bzw. Partner auf
Verlangen an den Vertragspartner
abzutreten.
Übertragungskostenerhöhungen,
Tarifänderungen können vom PRM den
Honoraren bzw. Preisen zugeschlagen
werden, wenn die Lieferung von
PRM-Leistungen bzw. PRM-Produkten später
als vier Monate nach Vertragsabschluss
erfolgt.
Haftung, Kosten
Der Vertragpartner bzw. Besteller haftet
für das überlassene Material bis zur
unversehrten Rücklieferung. Er trägt
Kosten und Risiko für die Rücklieferung.
Die Rücklieferung hat durch Einschreiben
zu erfolgen.
Für Farbdias und elektronische
Datenträger, die im Risikobereich des
Vertragspartners bzw. Bestellers
beschädigt werden oder verloren gehen,
beträgt der Schadensersatz pro Stück
1500 Euro, es sei denn, der
Vertragpartner bzw. Besteller weist
einen geringeren Schaden nach.
Für die Zusammenstellung einer
Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten
berechnet, die sich nach Art und Umfang
des erforderlichen Arbeitsaufwandes
bemessen. Die Bearbeitungskosten
(inklusive Versand) werden nicht mit den
Nutzungshonoraren verrechnet. Die
Zahlung begründet keine Nutzungs- oder
Eigentumsrechte.
Bei unberechtigter Nutzung oder
Weitergabe des Materials wird
vorbehaltlich weiterer
Schadenersatzansprüche ein
Mindesthonorar bzw. Mindestpreis in Höhe
des zweifachen Nutzungshonorars/-preises
fällig.
Beabsichtigt der Vertragspartner bzw.
Besteller eine andere (z.B. werbliche)
als die vereinbarte Nutzung des
Materials, so hat er vor dieser Nutzung
die Zustimmung der abgebildeten oder
genannten Personen einzuholen. Holt der
Vertragspartner bzw. Besteller die
Zustimmung nicht ein, hat er den PRM von
in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Schadensersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
Reklamationen, die den Inhalt der
gelieferten Sendung oder Inhalt,
Qualität oder Zustand der PRM-Produkte
betreffen, sind innerhalb von 48 Stunden
nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls
gelten PRM-Produkte als ordnungsgemäß,
vertragsgemäß und wie verzeichnet
zugegangen.
Unterbleibt die Namensnennung des PRM
nach § 13 UrhG, oder verstößt der
Vertragspartner bzw. Besteller gegen § 14
UrhG, so hat PRM Anspruch auf
Schadenersatz in Form eines Zuschlages
von 100 Prozent zum jeweiligen
Nutzungshonorar/-preis zuzüglich evtl.
Verwaltungskosten. Der Vertragspartner
bzw. Besteller hat der PRM von aus der
Unterlassung des Urhebervermerkes oder
Entstellung des Werkes resultierenden
Ansprüchen Dritter freizustellen.
Der PRM behält sich vor, bei
Nichtbezahlung fälliger Honorare und
Preise die damit im Zusammenhang
stehenden Produkt-Lieferungen,
Lieferungen, Leistungen und
Dienstleistungen einzustellen. Das gilt
auch, wenn die Belastung von
Kreditkarten oder Konten durch die
jeweiligen Bank-Institute verweigert
wird.
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung
getroffen wurde oder keine
tarifvertraglichen Bestimmungen gelten,
sind für die Honorierung und die Miete
bei Fristüberschreitung sowie die
Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die
jeweils aus der Übersicht der
marktüblichen Honorare für die Vergabe
von Bildnutzungsrechten ersichtlichen
Honorare der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing (MFM) bzw. bei
Textbeiträgen die Empfehlungen der
Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ)
anzuwenden.
Erfüllungsort für die Lieferung ist der
Sitz des Vertragpartner bzw. Bestellers,
für die Rücklieferung der Sitz des PRM.
GENERELLER HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR
PRODUKTE UND LEISTUNGEN DES PRM
Der Haftungsausschluss für
Nauheim-Online ergeht gesondert.
Der Presseservice Rhein-Main ist ein
Journalisten-Büro von Rainer Beutel. Es
arbeitet, recherchiert und produziert
nach journalistischen Maßstäben. Der PRM
informiert lediglich – für alle daraus
folgenden geschäftlichen Entscheidungen
übernimmt PRM keinerlei Haftung.
PRM-Publikationen dienen ausschließlich
Informationszwecken und stellen weder
Empfehlungen für Käufe, Verkäufe,
Investitionen, Deinvestitionen oder für
andere geschäftsstrategische
Entscheidungen dar noch sind sie als
Angebot oder Empfehlung bestimmter
Anlageprodukte zu verstehen. Dies gilt
auch dann, wenn einzelne Emittenten oder
Anlageprodukte genannt werden.
Die in PRM-Publikationen enthaltenen
Informationen wurden durch den PRM
beziehungsweise zuverlässige Dritte
sorgfältig recherchiert und geprüft. Für
Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität können jedoch weder der PRM
noch mit dem Büro verbundene Unternehmen
noch dritte Lieferanten die Gewähr
übernehmen. Von den Autoren geäußerte
Meinungen sind nicht notwendigerweise
identisch mit solchen von PRM.
Einschätzungen und Bewertungen
reflektieren die Meinung des Verfassers
im Zeitpunkt der Erstellung der
Ausarbeitung.
Die in der Publikation enthaltenen
Informationen können eine auf die
individuellen Verhältnisse und Ziele des
Anlegers bzw. Investors abgestimmte
Beratung nicht ersetzen
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