Vor 20 Jahren |
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Erst waren es Soda-Brücken, dann
durfte die Ostumgehung doch gebaut werden
Bau der Brückenpfeiler im Jahr
2000. Erst waren es "Soda-Brücken, die nach juristischem
Widerstand einfach nur "so da" standen, dann durfte die
Ostumgehung doch weitergebaut werden.
Rückblick „Vor 20
Jahren“: Die Ostumgehung entsteht
Brückenpfeiler
werden gebaut und eine Trasse geplant, die als
Ersatzmaßnahme für die Schließung des Bahnübergangs in
der Bahnhofstraße gedacht ist. Viele Anlieger freuen
sich, endlich weniger stark belastet zu werden.
Doch das
Nauheimer Jahrhundertprojekt steht auf der Kippe: Es
gibt im Jahr 2000 starken Widerstand vor allem aus den
Reihen der Grünen und deren Sympathisanten. Dann kommt
die juristische Entscheidung: Die Ostumgehung darf
gebaut werden.
Lesen Sie, wie
vor rund 20 Jahren über die entscheidende
Parlamentssitzung berichtet wurde.
Von Rainer Beutel
Frustrierte
Gesichter bei den drei anwesenden Mitgliedern der
Grünen, Jubel vom Rest der Ränge: Als Bürgermeister
Helmut Fischer (CDU) am Freitagabend in der
Gemeindevertretung die Nachricht bekanntgab, "dass die
Ostumgehung weitergebaut werden kann", schallte
anhaltender Beifall durch das Parlament.
Der Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren zur
Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan für die
Ostumgehung "ist unanfechtbar", heißt es im Urteil. Die
Ostumgehungsgegner hatte das Eilverfahren beantragt,
weil die Gemeinde an der Trasse weiter baut.
Es kann zwar
immer noch zu einem "normalen" Verfahren kommen. Nach
dem "Beschluss im Anordnungsverfahren", wie es in der
Justizsprache heißt, scheinen die Aussichten auf einen
gerichtlich verhängten Baustopp jedoch ziemlich gering.
Außerdem kann es den Erfahrungen nach Jahre dauern, bis
das Hauptsacheverfahren aufgerufen wird. Bis 2002 soll
die Ostumgehung beim gegenwärtigen Baufortschritt
befahrbar sein.
Beobachter gehen
davon aus, dass die Widersacher in Kürze beraten, ob sie
ihre Klage aufrecht erhalten oder diese zurückziehen, um
Kosten zu sparen.
Keine Erfolgsaussichten
Der Beschluss im
Anordnungsverfahren ist gespickt mit Formulierungen, die
die Erfolgsaussichten der Trassengegner nur so dahin
schmelzen lassen. Da heißt es zum Beispiel "der
gestellte Antrag ist unbegründet, da kein
Anordnungsgrund besteht". An anderer Stelle wird betont,
dass der Antrag auf "Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes" ohne Erfolg bleibe. Den Rechtsschutz
hatten die Ostumgehungsgegner verlangt, weil an der
Trasse gebaut wird.
Die Kläger, eine
Familie aus Alt-Nauheim, in deren Namen die
Normenkontrollklage vorgetragen wurde, hätten keine
Gründe glaubhaft gemacht, dass der Bau der Straße für
sie mit einem "ganz besonderen Maß an Beeinträchtigungen
oder außergewöhnlichen Opfern verbunden" sei.
Dies wäre der
Fall gewesen, wenn die Familie als Inhaber von
Grundstücken, die für den Trassenbau benötigt würden, in
ihrer wirtschaftlichen Existenz durch den drohenden
Eigentumsentzug nicht unerheblich gefährdet gewesen sei.
Das Gericht sieht dies allerdings nicht so. "Dies haben
die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht", heißt es.
Auch inhaltlich
erkennt das Gericht keine "beachtlichen
Verfahrensmängeln" am Bebauungsplan. So sei "aus den
tatsächlichen Umständen und den
Planaufstellungsunterlagen erkennbar", dass die Gemeinde
eine Landesstraße geplant habe. Die Ostumgehungsgegner
hatten behauptet, es sei nicht klar deklariert worden,
um welche Straße es sich handeln solle. Seitenweise
widerlegt das Gericht diese Einschätzung.
Kein Zweifel an Planung
An anderer Stelle
wird betont, es könne "kein Zweifel dran bestehen, dass
die Erforderlichkeit der vorliegenden Planung gegeben
ist". Es gehe um die verkehrliche Entlastung der
Ortsdurchfahrt und um eine Ersatzmaßnahme für den
Bahnübergang in der Bahnhofstraße, der geschlossen
werden soll. Diese Ziele seien durch die Ostumgehung
"auch erreichbar", betonte der Verwaltungsgerichtshof.
Zurückgewiesen
wurden die Vorwürfe, die Eingriffe in Natur und
Landschaft seien unzureichend ermittelt worden. Die
erforderlichen Abwägungen seien getroffen worden - sei
es nun mit einer Verkehrsuntersuchung oder der
Umweltverträglichkeitsstudie. Letztere sei auch nicht
fehlerhaft und leide auch nicht an methodischen Mängeln.
"Nicht abwägungsfehlerhaft", so das Urteil, sei die
Planung schließlich auch im Hinblick auf andere
Verkehrsvarianten, die geprüft und nicht für geeignet
gehalten wurden, den Verkehr aus Alt-Nauheim weg zu
bekommen.
Nachtrag
Die
Ostumgehung wurde 2002 für den Verkehr freigegeben.
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