Was tun in der Krise?

Die Freizeitgärten sind unter gewissen Bedingungen wieder zu nutzen

Erste Lockerung der Vorschriften: Die Freizeitanlage am Lärmschutzwall darf wieder genutzt werden, allerdings unter klaren Vorgaben. Darauf weist die Gemeinde hin.

Von Sophie Lukas

Mit den Auslegungshinweisen zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus vom 25. März 2020 ist die Handhabung zur Nutzung der Freizeitgartenanlage neu zu bewerten: Ab dem 31. März ist die Freizeitgartenanlage mit Einschränkungen für alle Pächter/innen wieder zugänglich.

Bei der Nutzung der einzelnen Parzellen, sind die folgenden Verhaltenshinweise zu beachten:

  • Der Aufenthalt ist nur auf der jeweils eigenen Parzelle gestattet.

  • Besuche sind nur von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gestattet.

  • Zu anderen Personen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

  • Ansammlungen mehrerer, von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, sind untersagt.

Die Einhaltung dieser Punkte wird stichprobenweise überprüft. Hierzu sind die Verwaltungsmitarbeiter/innen der Gemeinde Nauheim ausdrücklich angewiesen. Zuwiderhandlungen haben einen sofortigen Platzverweis zur Folge. Die Verwaltungsmitarbeiter/innen sind zur Verhängung eines Platzverweises im Namen der Gemeinde Nauheim berechtigt.

Die Gemeinde Nauheim bewertet die Lage regelmäßig neu. Sollten neue Verordnungen oder Empfehlungen eine Änderung der Nutzung der Freizeitgartenanlage Nauheim nahelegen, informiert die Gemeinde per Aushang an der Freizeitgartenanlage sowie über die Homepage www.nauheim.de.

 

 

 


 

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