Was tun in der Krise?
Die Freizeitgärten sind unter
gewissen Bedingungen wieder zu nutzen
Erste
Lockerung der Vorschriften: Die Freizeitanlage am
Lärmschutzwall darf wieder genutzt werden, allerdings
unter klaren Vorgaben. Darauf weist die Gemeinde hin.
Von Sophie Lukas
Mit den
Auslegungshinweisen zur Vierten Verordnung zur
Bekämpfung des Corona Virus vom 25. März 2020 ist die
Handhabung zur Nutzung der Freizeitgartenanlage neu zu
bewerten: Ab dem 31. März ist die Freizeitgartenanlage
mit Einschränkungen für alle Pächter/innen wieder
zugänglich.
Bei der Nutzung
der einzelnen Parzellen, sind die folgenden
Verhaltenshinweise zu beachten:
-
Der
Aufenthalt ist nur auf der jeweils eigenen Parzelle
gestattet.
-
Besuche sind
nur von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
gestattet.
-
Zu anderen
Personen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern
einzuhalten.
-
Ansammlungen
mehrerer, von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden
Personen, sind untersagt.
Die Einhaltung
dieser Punkte wird stichprobenweise überprüft. Hierzu
sind die Verwaltungsmitarbeiter/innen der Gemeinde
Nauheim ausdrücklich angewiesen. Zuwiderhandlungen haben
einen sofortigen Platzverweis zur Folge. Die
Verwaltungsmitarbeiter/innen sind zur Verhängung eines
Platzverweises im Namen der Gemeinde Nauheim berechtigt.
Die Gemeinde
Nauheim bewertet die Lage regelmäßig neu. Sollten neue
Verordnungen oder Empfehlungen eine Änderung der Nutzung
der Freizeitgartenanlage Nauheim nahelegen, informiert
die Gemeinde per Aushang an der Freizeitgartenanlage
sowie über die Homepage
www.nauheim.de.
Möchten Sie zu diesem Beitrag
etwas kommentieren?
Nutzen Sie dafür einfach das >
X-Buch.
Sie können diesen Beitrag
für private Zwecke gerne kopieren.
Wenn Sie ihn aber
veröffentlichen wollen, auch und gerade in sozialen Medien,
brauchen Sie ausdrücklich
eine Genehmigung von Nauheim-Online.